Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Angebot

1. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Für Unterlagen, die der Besteller dem Lieferer übergibt, trägt der Besteller auch im Verhältnis zum Lieferer die volle Verantwortung hinsichtlich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Umfang der Lieferung, Schriftlichkeitserfordernis

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.

2. Teillieferungen sind zulässig.

3. Muster stellt der Lieferer nur gegen zusätzliche Berechnung nach den jeweils gültigen Preisen zur Verfügung.

4. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

III. Mehr- und Minderlieferungen, Abrufaufträge

1. Mehr- und Minderlieferungen sind bis 10% zulässig.

2. Abrufaufträge haben innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Sie werden nach den jeweils gültigen Preisen des Lieferers berechnet.

IV. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Zahlungen sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, frei Zahlstelle des Lieferers spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum - auch bei Teillieferungen - zu leisten.

3. Skonto von 2% wird bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.

V. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

3. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede Woche der Verspätung 1%, im ganzen aber höchstens 10% vom Lieferwert ohne Mehrwertsteuer. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem Verschulden.

4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Ware nach angemessener Fristsetzung berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch den Lieferer liegt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt, Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt, solange er sich vertragsgetreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller dem Lieferer gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Lieferer kann sonst nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so ist die jeweilige Saldoforderung - einschließlich des Schlußsaldos - in Höhe der bei Einzelabtretung maßgebenden Werte abgetreten.

4. Bei der Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware, auch zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Ware gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen , soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

6. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Vertragspreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt, einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen, und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX,3 wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Verzögert sich die Lieferung ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Handlung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

4. Für die Ersatzware oder die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die Frist für Mängelhaftung an der Ware wird um die Dauer der Nachbesserungsarbeiten verlängert.

5. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne Einwilligung des Lieferers angenommene Änderungenen oder Nachbesserungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

6. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst enstanden sind, sind ausgeschlossen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grobem Verschulden, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach Produkthaftunsgesetz gehaftet wird, beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

VIII. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers die Ware vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.

IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt und Wandelung, sonstige Haftung des Lieferers

1. Liegt Lieferverzug im Sinne des Abschnittes V vor und setzt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

2. Der Besteller hat ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung), wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

3. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen des Abschnittes VII,6 Abs.2.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers für von ihnen verursachte Schäden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Lieferer, soweit nicht Vorsatz gegeben ist.

X. Werkzeugkosten

1. Werkzeugkosten werden gesondert berechnet.

2. Durch Bezahlung von Kostenanteilen für die Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben vielmehr in Eigentum und Besitz des Lieferers. Der Lieferer verpflichtet sich, die Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Nach dieser Zeit kann der Lieferer über die Werkzeuge frei verfügen.

3. Hinsichtlich der Werkzeugkosten für nicht zum Tragen gekommene Aufträge gilt folgendes:

Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit annuliert werden, behält sich der Lieferer die Berechnung der entstandenen Kosten vor. Dabei werden in Berechnung gestellt

vor Freigabe der Muster die Kosten für den Erstwerkzeugsatz nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarf die Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren. 4. Die angearbeiteten und in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Besichtigung stehen und werden dann verschrottet.

5. In Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge erhält der Besteller keine Einsicht.

XI. Altware

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr nutzbaren Sachen obliegt dem Besteller. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Besteller mit dem Lieferer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sichdie Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

XII. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.